ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

 

I. Allgemeines:

FÜR ALLE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN GELTEN AUSNAHMSLOS, AUCH

FÜR KÜNFTIGE GESCHÄFTE, DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN. Geschäftsbedingungen

welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die

zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen

Umfang unwirksam, gleichgültig, ob, wann und in welcher Form diese dem

Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen

Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen

Bestätigung des Verkäufers. Stillschweigen des Verkäufers gegenüber Geschäfts-

und Einkaufsbedingungen des Käufers gilt keineswegs als Zustimmung.

II. Angebot:

Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich

die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindungsfrist zugesagt ist.

Auch die Angebots- und Verkaufsunterlagen sowie Preislisten, Muster und sonstige

Angaben des Verkäufers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich

als zugesichert schriftlich bestätigt werden. Alle diese Unterlagen verbleiben im

Eigentum des Verkäufers, dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden

und sind auf jederzeitiges Verlangen ohne Verzug zurückzusenden.

III. Vertragsabschluß:

Erteilte Aufträge gelten erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung

und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung

des Auftrages selbst als rechtsverbindlich angenommen.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden. Er

ist jedoch berechtigt, diesen zurückzuziehen, wenn der Verkäufer, ungeachtet

einer schriftlich gesetzten Nachfrist, sich nicht über die Auftragsannahme erklärt.

IV. Vertragsauflösung (Rücktritt, Storno):

Der Verkäufer ist zum Verkaufsrücktritt berechtigt,

a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers enstanden

sind, so beispielsweise durch Exekutions- oder berechtigte Klagsführung, die

Nichteinlösung eines handelsrechtlichen Wertpapieres und der Käufer auf Begehren

des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung

eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

b) der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug

ist, und

c) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer oder vom

Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer

Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport-

und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, sowie von

Arbeitskonflikten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zum Vertragsrücktritt,

wenn sie bei Lieferanten eintreten.

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung aus

obigen Gründen erklärt werden.

Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet wird, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne

Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des

Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß

abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung

vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Verkäufer erbrachte

Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht

zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

V. Preise, Preisermittlung, Preisgültigkeit:

Nur schriftlich und ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig; andernfalls

bleiben Änderungen für Preise und Rabatte vorbehalten. Im Preis nicht enthalten

sind die Transportversicherung und Mehrwertsteuer.

Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Bonifikationen

hinfällig und der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig. Vereinbarte Preise

sind nur unveränderlich, wenn die Lieferung innerhalb der zugesagten oder in

Aussicht genommenen Lieferfrist erfolgt, es sei denn, die Lieferfristüberschreitung

ist auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen.

Bei einem vom Gesamtanbot abweichenden Auftrag oder Teilauflösung des Vertrages

behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise entsprechend seiner

Kalkulation abzuändern.

VI. Lieferung:

Lieferfristen in Auftragsbestätigungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung

zu laufen.

Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw.

verlängerten Frist das Lager des Verkäufers verläßt oder dort versandbereit war

und nur aus einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt

wurde.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener

Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des Verkäufers liegen und zwar

gleichgültig, ob sie in einem Herstellerwerk oder bei einem Unterlieferanten eintreten,

sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere

Streik und Aussperrung (als solche Gründe sind auch anzusehen z. B . Produktionsbetriebsstörungen,

Brandschaden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug

und sonstige Hindernisse, die erheblichen Einfluß auf die Auslieferung

des Vertragsgegenstandes haben, sowie andere nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände). Ersatzansprüche,

aus welchem Titel immer, sind bei Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen.

Die Lieferung erfolgt verpackt und innerhalb Österreichs unversichert.

Für Expreß- und Luftfrachtsendungen werden entsprechende Zuschläge

gesondert in Rechnung gestellt. Falls die Absendung versandbereiter Waren

ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, oder seitens des Bestellers

nicht gewünscht wird, gehen alle Gefahren der Einlagerung sowie deren Kosten

mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über. Die

vereinbarten Fälligkeiten werden dadurch nicht aufgeschoben.

Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer

zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart

unterliegt. Ohne abweichende Vereinbarung sind Teillieferungen zulässig und

können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens durch den Käufer ist ausgeschlossen.

VII. Zahlung:

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 60 Tagen

nach ihrer Ausstellung netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb

von 10 Tagen gewährt der Verkäufer 3%, innerhalb von 30 Tagen 2% Skonto,

jeweils vom Tag der Ausstellung an berechnet. Wenn die Zahlung durch Scheck

oder Wechsel vereinbart wurde, so erfolgt die Annahme der Schecks oder

Wechsel nur zahlungshalber, alle Bankspesen (Diskontspesen) gehen zu Lasten

des Käufers. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a.

über dem jeweiligen Basiszinssatz, veröffentlicht von der österreichischen Nationalbank,

verrechnet.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände (Wechselprozeß,

Exekutionsführung usf.), welche sonst die Kreditwürdigkeit des Bestellers

(Käufers) in Zweifel zu ziehen geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller

Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer, noch offenstehende Lieferungen

nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist

vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,

ferner dem Besteller (Käufer) die Weiterveräußerung (Weiterverwendung)

der Ware zu untersagen und die sofortige Übergabe derselben zu begehren.

Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen vom Verkäufer nicht ausdrücklich

und schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Bestellers (Käufers) ist nicht

statthaft, auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung, ebenso die Aufrechnung

mit Gegenforderungen jedweder Art.

Eine Zahlung durch Überweisung, auch zur Ausnützung eines Skontos, gilt nur

dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Fälligkeitstag beauftragt wird. Überweisungen

nach dem Fälligkeitstag kommt die Wirkung der Zahlung erst mit widmungsgerechter

Gutschrift auf einem der Konten des Verkäufers zu.

Nebenspesen, wie z. B. die bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallenden

Bankspesen, sowie die Spesen bei Einlösung der Versanddokumente gehen

zu Lasten des Käufers. Sofern Wechsel entgegengenommen werden, gehen die

Eskompt- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine hat der Verkäufer Anspruch auf Begründung

und Verwertung richterlicher sowie vertraglicher Pfandrechte zur

Deckung und Realisierung seiner Forderungen.

Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten

von Gläubigerschutzverbänden gemäß Verordnung des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Gebühren der Inkassoinstitute,

BGBl. Nr. 141/1996, zu vergüten.

Teilzahlungen werden zunächst auf Nebengebühren und die früher fällig gewordenen

Verbindlichkeiten angerechnet.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung

aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen Forderungen.

Der Besteller (Käufer) darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr

veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden

Forderungen tritt der Besteller (Käufer) bereits jetzt an den Verkäufer zur

Sicherung seiner Forderung ab, und zwar gleichgültig, ob diese Forderungen auf

einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund

beruhen, wobei allfällige daraus erwachsende öffentliche Abgaben der

Besteller zur sofortigen Bezahlung übernimmt.

Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit fremden, vom Verkäufer

nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe

eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden

Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen

Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer

gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf dessen Verlangen ist dem Schuldner der

abgetretenen Forderung mitzuteilen, welchem die Abtretung angezeigt werden

kann. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind bis zur Zahlung des

Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann ersichtlich

zu kennzeichnen.

Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen

Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen

Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes

des Verkäufers zu beachten.

IX. Gewährleistung:

Die gelieferte Ware ist ohne Verzug zu prüfen. Reklamationen werden nur anerkannt,

wenn sie dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Ware

schriftlich übermittelt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist die schriftliche

Meldung des konkretisierten Mangels.

Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrichtige

Behandlung durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind. Für

Mangelfolgeschäden oder Gewinnentgang wegen eines Mangels wird keinesfalls

gehaftet. Ebensowenig auch für Schäden, die aus der richtigen oder falschen

Verwendung der Produkte durch die Käufer, seine Beauftragten oder Dritte entstehen.

Auch ein Gewährleistungsfall schiebt die Fälligkeit der Forderungen nicht auf.

Gewährleistung kann überdies nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

und solange der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen vollumfänglich

erfüllt.

X. Haftung:

Die Haftung des Verkäufers bleibt auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung

selbst entstehen, beschränkt. Jeder andere Schadenersatz ist ausgeschlossen,

soferne nicht grobes Verschulden vorliegt, insbesondere auch die Haftung für

Mangelfolgeschäden.

Grobes Verschulden im Sinne dieser Lieferbedingungen liegt nicht in jedem

Mangel an Sorgfalt; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn der Verkäufer

schwerwiegende Folgen seiner Handlung oder Unterlassung, die er bei

Aufwendung fachmännischer Sorgfalt hätte voraussehen müssen, bewußt außer

acht läßt.

Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unmittelbar

nach Erhalt der Ware, jedoch spätestens nach 8 Tagen, unter Angabe von

Bestelldatum, Rechnungs- und Versandnummer dem Verkäufer bekanntzugeben.

Bei begründeten ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich

verpflichtet, die Ware umzutauschen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises

zurückzunehmen. Die beanstandete Ware darf jedoch nur mit ausdrücklichem

Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Weitergehende

Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind in jedem

Fall ausgeschlossen. Ist eine Lieferung nur teilweise mangelhaft, so ist der Käufer

zur Abnahme des mangelfreien Teils der Lieferung verpflichtet.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien, als ausschließlicher Gerichtsstand

für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung

ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart.

NAPA-TANZER

Handelsagentur

Erich Tanzer

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