ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
I. Allgemeines:
FÜR ALLE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN GELTEN AUSNAHMSLOS, AUCH
FÜR KÜNFTIGE GESCHÄFTE, DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN. Geschäftsbedingungen
welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die
zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen
Umfang unwirksam, gleichgültig, ob, wann und in welcher Form diese dem
Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen
Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Stillschweigen des Verkäufers gegenüber Geschäfts-
und Einkaufsbedingungen des Käufers gilt keineswegs als Zustimmung.
II. Angebot:
Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich
die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindungsfrist zugesagt ist.
Auch die Angebots- und Verkaufsunterlagen sowie Preislisten, Muster und sonstige
Angaben des Verkäufers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als zugesichert schriftlich bestätigt werden. Alle diese Unterlagen verbleiben im
Eigentum des Verkäufers, dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden
und sind auf jederzeitiges Verlangen ohne Verzug zurückzusenden.
III. Vertragsabschluß:
Erteilte Aufträge gelten erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung
und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung
des Auftrages selbst als rechtsverbindlich angenommen.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden. Er
ist jedoch berechtigt, diesen zurückzuziehen, wenn der Verkäufer, ungeachtet
einer schriftlich gesetzten Nachfrist, sich nicht über die Auftragsannahme erklärt.
IV. Vertragsauflösung (Rücktritt, Storno):
Der Verkäufer ist zum Verkaufsrücktritt berechtigt,
a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers enstanden
sind, so beispielsweise durch Exekutions- oder berechtigte Klagsführung, die
Nichteinlösung eines handelsrechtlichen Wertpapieres und der Käufer auf Begehren
des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung
eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
b) der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug
ist, und
c) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer oder vom
Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer
Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport-
und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, sowie von
Arbeitskonflikten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zum Vertragsrücktritt,
wenn sie bei Lieferanten eintreten.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung aus
obigen Gründen erklärt werden.
Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet wird, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des
Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß
abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung
vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Verkäufer erbrachte
Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht
zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
V. Preise, Preisermittlung, Preisgültigkeit:
Nur schriftlich und ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig; andernfalls
bleiben Änderungen für Preise und Rabatte vorbehalten. Im Preis nicht enthalten
sind die Transportversicherung und Mehrwertsteuer.
Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Bonifikationen
hinfällig und der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig. Vereinbarte Preise
sind nur unveränderlich, wenn die Lieferung innerhalb der zugesagten oder in
Aussicht genommenen Lieferfrist erfolgt, es sei denn, die Lieferfristüberschreitung
ist auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen.
Bei einem vom Gesamtanbot abweichenden Auftrag oder Teilauflösung des Vertrages
behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise entsprechend seiner
Kalkulation abzuändern.
VI. Lieferung:
Lieferfristen in Auftragsbestätigungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung
zu laufen.
Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw.
verlängerten Frist das Lager des Verkäufers verläßt oder dort versandbereit war
und nur aus einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt
wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des Verkäufers liegen und zwar
gleichgültig, ob sie in einem Herstellerwerk oder bei einem Unterlieferanten eintreten,
sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung (als solche Gründe sind auch anzusehen z. B . Produktionsbetriebsstörungen,
Brandschaden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug
und sonstige Hindernisse, die erheblichen Einfluß auf die Auslieferung
des Vertragsgegenstandes haben, sowie andere nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände). Ersatzansprüche,
aus welchem Titel immer, sind bei Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt verpackt und innerhalb Österreichs unversichert.
Für Expreß- und Luftfrachtsendungen werden entsprechende Zuschläge
gesondert in Rechnung gestellt. Falls die Absendung versandbereiter Waren
ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, oder seitens des Bestellers
nicht gewünscht wird, gehen alle Gefahren der Einlagerung sowie deren Kosten
mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über. Die
vereinbarten Fälligkeiten werden dadurch nicht aufgeschoben.
Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer
zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart
unterliegt. Ohne abweichende Vereinbarung sind Teillieferungen zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens durch den Käufer ist ausgeschlossen.
VII. Zahlung:
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 60 Tagen
nach ihrer Ausstellung netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb
von 10 Tagen gewährt der Verkäufer 3%, innerhalb von 30 Tagen 2% Skonto,
jeweils vom Tag der Ausstellung an berechnet. Wenn die Zahlung durch Scheck
oder Wechsel vereinbart wurde, so erfolgt die Annahme der Schecks oder
Wechsel nur zahlungshalber, alle Bankspesen (Diskontspesen) gehen zu Lasten
des Käufers. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a.
über dem jeweiligen Basiszinssatz, veröffentlicht von der österreichischen Nationalbank,
verrechnet.
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände (Wechselprozeß,
Exekutionsführung usf.), welche sonst die Kreditwürdigkeit des Bestellers
(Käufers) in Zweifel zu ziehen geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer, noch offenstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
ferner dem Besteller (Käufer) die Weiterveräußerung (Weiterverwendung)
der Ware zu untersagen und die sofortige Übergabe derselben zu begehren.
Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen vom Verkäufer nicht ausdrücklich
und schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Bestellers (Käufers) ist nicht
statthaft, auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung, ebenso die Aufrechnung
mit Gegenforderungen jedweder Art.
Eine Zahlung durch Überweisung, auch zur Ausnützung eines Skontos, gilt nur
dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Fälligkeitstag beauftragt wird. Überweisungen
nach dem Fälligkeitstag kommt die Wirkung der Zahlung erst mit widmungsgerechter
Gutschrift auf einem der Konten des Verkäufers zu.
Nebenspesen, wie z. B. die bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallenden
Bankspesen, sowie die Spesen bei Einlösung der Versanddokumente gehen
zu Lasten des Käufers. Sofern Wechsel entgegengenommen werden, gehen die
Eskompt- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine hat der Verkäufer Anspruch auf Begründung
und Verwertung richterlicher sowie vertraglicher Pfandrechte zur
Deckung und Realisierung seiner Forderungen.
Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten
von Gläubigerschutzverbänden gemäß Verordnung des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Gebühren der Inkassoinstitute,
BGBl. Nr. 141/1996, zu vergüten.
Teilzahlungen werden zunächst auf Nebengebühren und die früher fällig gewordenen
Verbindlichkeiten angerechnet.
VIII. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen Forderungen.
Der Besteller (Käufer) darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Besteller (Käufer) bereits jetzt an den Verkäufer zur
Sicherung seiner Forderung ab, und zwar gleichgültig, ob diese Forderungen auf
einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund
beruhen, wobei allfällige daraus erwachsende öffentliche Abgaben der
Besteller zur sofortigen Bezahlung übernimmt.
Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit fremden, vom Verkäufer
nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe
eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden
Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer
gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf dessen Verlangen ist dem Schuldner der
abgetretenen Forderung mitzuteilen, welchem die Abtretung angezeigt werden
kann. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind bis zur Zahlung des
Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann ersichtlich
zu kennzeichnen.
Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen
Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes
des Verkäufers zu beachten.
IX. Gewährleistung:
Die gelieferte Ware ist ohne Verzug zu prüfen. Reklamationen werden nur anerkannt,
wenn sie dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Ware
schriftlich übermittelt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist die schriftliche
Meldung des konkretisierten Mangels.
Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind solche Mängel, die auf unrichtige
Behandlung durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind. Für
Mangelfolgeschäden oder Gewinnentgang wegen eines Mangels wird keinesfalls
gehaftet. Ebensowenig auch für Schäden, die aus der richtigen oder falschen
Verwendung der Produkte durch die Käufer, seine Beauftragten oder Dritte entstehen.
Auch ein Gewährleistungsfall schiebt die Fälligkeit der Forderungen nicht auf.
Gewährleistung kann überdies nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
und solange der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen vollumfänglich
erfüllt.
X. Haftung:
Die Haftung des Verkäufers bleibt auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung
selbst entstehen, beschränkt. Jeder andere Schadenersatz ist ausgeschlossen,
soferne nicht grobes Verschulden vorliegt, insbesondere auch die Haftung für
Mangelfolgeschäden.
Grobes Verschulden im Sinne dieser Lieferbedingungen liegt nicht in jedem
Mangel an Sorgfalt; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn der Verkäufer
schwerwiegende Folgen seiner Handlung oder Unterlassung, die er bei
Aufwendung fachmännischer Sorgfalt hätte voraussehen müssen, bewußt außer
acht läßt.
Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unmittelbar
nach Erhalt der Ware, jedoch spätestens nach 8 Tagen, unter Angabe von
Bestelldatum, Rechnungs- und Versandnummer dem Verkäufer bekanntzugeben.
Bei begründeten ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich
verpflichtet, die Ware umzutauschen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
zurückzunehmen. Die beanstandete Ware darf jedoch nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, sind in jedem
Fall ausgeschlossen. Ist eine Lieferung nur teilweise mangelhaft, so ist der Käufer
zur Abnahme des mangelfreien Teils der Lieferung verpflichtet.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien, als ausschließlicher Gerichtsstand
für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart.
NAPA-TANZER
Handelsagentur
Erich Tanzer